1. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden.
2. Vergütung
Alle Angebote und Preise sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Auftraggeber gelten als neues Angebot. Alle genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Ernte- und Arbeitsbedingungen. Alle Preise umfassen, soweit nichts anderes vereinbart ist, keine Wege- und Rüstzeiten, keinen Kraftstoff und nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart, die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Der Auftraggeber hat während des Verzugs die Geldschuld mindestens 10% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Unberührt bleibt die gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens.
Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurden.
Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem, kann der Auftragnehmer angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet. Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen verpflichten sich die Vertragsparteien, über einen geänderten Preis zu verhandeln. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass Aufschläge verlangt werden. Führen die Verhandlungen nicht zu einem Erfolg, so haben beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von 35% des Gesamtpreises zu verlangen.
Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 4 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Führen die Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.
3. Termine
Zur Einhaltung von Terminen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Feinabstimmung mit dem Auftragnehmer mindestens 5 Tage vor Auftragsbeginn vorzunehmen.
Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens 2 Tage vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Tut er dies nicht, so steht dem Auftragnehmer ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises zu.
Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aus Gründen auf, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, Bestehen behördlicher Verbote, höhere Gewalt oder ähnliche Umstände, so ist er nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Der Auftraggeber verlängert die vereinbarte Zeit zur Ausführung des Auftrages angemessen um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen.
Bei Terminüberschreitungen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.
Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so steht dem Auftragnehmer ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises zu. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
4. Vorbereitungs- und Hinweispflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, die Flächen von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen zu befreien oder aber den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse mitzuteilen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hindernisse auf den zu bearbeitenden Flächen, die weniger als 2 m über den Erdboden herausragen, weit sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich des Weiteren, dem Auftragnehmer nach dessen Ankunft an der Einsatzstelle, über eventuelle Schäden an sämtlichen baulichen Einrichtungen zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter unmissverständlich über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umfassend zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sind. Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Schäden an dessen Maschinen sowie für andere Eigen- oder Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf einer Verletzung der vorstehenden Vorbereitungs- und Informationspflichten beruhen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Straßenverunreinigungen, die durch den Auftragnehmer verursacht worden sind, unverzüglich kenntlich zu machen und auf eigene Kosten zu beseitigen.
5. Haftungsbeschränkungen
Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten mit den von ihm gestellten Maschinen, Gerätschaften und Arbeitskräften, soweit die Bedienung der Maschinen durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers erfolgt.
Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb von 4 Tagen nach Beendigung der Arbeiten verpflichtet. Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht. Der Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt.
Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers vom Auftragnehmer ausgeführt, so haftet der Auftragnehmer nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen.
Ebenso haftet der Auftragnehmer nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei Silagebereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind. Weiterhin haftet der Auftragnehmer auch nicht gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die durch die Kontaminierung der vom Auftragnehmer erstellten Silagen mit Tieren, Tierresten, Tierteilen oder Tierkadavern entstehen – insbesondere nicht für Schäden an Vieh durch Botulismus.
Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Schadensersatzansprüchen wegen Körperschäden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, nach Festlegung der Erntetermine den für die jeweilige Fläche zuständigen Jagdpächter oder Jagdberechtigten über die Erntetermine zu informieren und diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die eine Beschädigung von Wild durch den Einsatz von Erntemaschinen verhindern.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer demgemäß von jeglicher Haftung für Schäden gegenüber dem Jagdpächter bzw. Jagdberechtigten oder sonstigen Dritten frei, die durch den Erntevorgang an Wildtieren entstehen.
Demgegenüber haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für Schäden an den Maschinen des Auftragnehmers, die durch Wildtiere während der Ernte verursacht werden.
Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden einzustehen hat, ist er berechtigt, den Schaden binnen einer angemessenen Frist selbst zu beseitigen.
Werden Geräte verliehen oder vermietet, so sind dem Vermieter/Verleiher Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter/Entleiher für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte.
Vom Vermieter/Verleiher vermietete oder entliehene Geräte sind in einem ordnungsgemäßen und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben, es sei denn, dass dem Vermieter/Verleiher gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.
6. Abnahme der Leistung
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm die Beendigung angezeigt worden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung sofort zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern sofort schriftlich mitzuteilen.
8. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.